Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 11.Paragraph 11,
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in den §§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese nicht nach § 10 der Beschlußfassung der Senate unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen, den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der ihnen gemäß § 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission bestimmt, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden wahrzunehmen haben. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese nicht nach Paragraph 10, der Beschlußfassung der Senate unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen, den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der ihnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission bestimmt, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden wahrzunehmen haben.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093130
Alte Dokumentnummer
N6195427524L